Einleitend zu dieser Frage hier eine Definition im Sinne der "Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm":
Unter „Umgebungslärm“ werden, durch menschliche Aktivitäten induzierte, belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien subsummiert. Explizit handelt es sich hierbei um Schallemissionen von Verkehrsmitteln, also Lärm, ausgehend vom Straßen-, Schienen- und Flugverkehr sowie Lärm, der von Industrie– und Gewerbeanlagen ausgeht.
Kein Umgebungslärm hingegen ist Nachbarschaftslärm (private Feste, Musik, Singen etc.), der Lärm am Arbeitsplatz und in Verkehrsmitteln.